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Mehrwertsteuer - Steuersatzerhöhung per 01.01.2024
Massgebend für den anzuwendenden Steuersatz sind weder das Datum der Rechnungsstellung noch der Zahlung, sondern der Zeitpunkt der Leistungserbringung (Art. 115 Abs. 1 MWSTG). Bei periodischen Leistungen (z. B. Abonnement) ist der Zeitraum der Leistungserbringung entscheidend ( Ziff. 2.4). Bis zum 31. Dezember 2023 erbrachte Leistungen unterliegen den bisherigen Steuersätzen. Ab dem 1. Januar 2024 erbrachte Leistungen den neuen Steuersätzen. Werden Leistungen, die aufgrund des Zeitraumes ihrer Erbringung sowohl den bisherigen als auch den neuen Steuersätzen unterliegen, auf derselben Rechnung aufgeführt, sind das Datum oder der Zeitraum der Leistungserbringung und der jeweils darauf entfallende Betragsanteil getrennt auszuweisen. Ist dies nicht der Fall, sind die gesamten fakturierten Leistungen mit den neuen Steuersätzen abzurechnen. Die korrekte Zuteilung der Leistungen auf den bisherigen und den neuen Steuersatz kann auch auf andere Art nachgewiesen werden (Art. 81 Abs. 3 MWSTG). Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen betreffend die Mehrheit von Leistungen (Art. 19 MWSTG). Weitere Einzelheiten zur Mehrheit von Leistungen können der MWST-Info Steuerobjekt entnommen werden. Ein Abonnement (z. B. Zeitungsabonnement) gilt als eine einzelne Leistung. Die 70/30 %-Regel ist nicht anwendbar (Art. 19 Abs. 2 MWSTG). Wer in einer Rechnung für eine Leistung eine zu hohe Steuer ausweist, schuldet die ausgewiesene Steuer. Dieser Fall tritt ein, wenn in einer Rechnung die neuen Steuersätze bezüglich Leistungen ausgewiesen werden, die vor dem 1. Januar 2024 erbracht wurden. Eine nachträgliche Berichtigung der Steuer von den neuen auf die bisherigen Steuersätze kann nur erfolgen, wenn eine Korrektur der Rechnung nach Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe a MWSTG erfolgt oder der Leistungserbringer glaubhaft machen kann, dass dem Bund durch die zu Unrecht höher fakturierte Mehrwertsteuer kein Steuerausfall entstanden ist (Art. 27 Abs. 2 Bst. b MWSTG).
Beispiel 1
Die Möbelhaus AG (Abrechnungsart vereinnahmt und effektive Abrechnungsmethode) schliesst am 27. November 2023 mit einem Kunden einen Kaufvertrag über die Lieferung eines Schranks ab. Der Schrank wird am 22. Dezember 2023 nach Hause geliefert. Die Rechnungsstellung erfolgt am 12. Januar 2024. Der Kunde bezahlt die Rechnung eine Woche später. Als Zeitpunkt der Leistungserbringung und somit massgebend, ob der bisherige oder neue Steuersatz anzuwenden ist, gilt der Tag der Lieferung, also der 22. Dezember 2023. Folglich hat die Möbelhaus AG die Leistung mit 7,7 % in Rechnung zu stellen und gegenüber der ESTV im 1. Quartal 2024 abzurechnen. Die Innenausbau AG (Abrechnungsart vereinbart und effektive Abrechnungsmethode) führt im Zeitraum zwischen dem 11. Dezember 2023 und 30. Januar 2024 Innenausbauarbeiten bei einer Kundin durch. Die Rechnung im Gesamtbetrag von CHF 35'000 wird am 15. Februar 2024 gestellt und durch die Kundin am 5. April 2024 beglichen. Auf der Rechnung sind die Arbeiten bis zum 31. Dezember 2023 im Betrag von CHF 20'000 inklusive 7,7 % MWST und die Arbeiten ab dem 1. Januar 2024 im Betrag von CHF 15'000 inklusive 8,1 % MWST auszuweisen. Die am 15. Februar 2024 in Rechnung gestellten Leistungen und die darauf geschuldete Steuer sind gegenüber der ESTV im 1. Quartal 2024 abzurechnen.
Beispiel 2
Die Innenausbau AG (Abrechnungsart vereinbart und effektive Abrechnungsmethode) führt im Zeitraum zwischen dem 11. Dezember 2023 und 30. Januar 2024 Innenausbauarbeiten bei einer Kundin durch. Die Rechnung im Gesamtbetrag von CHF 35'000 wird am 15. Februar 2024 gestellt und durch die Kundin am 5. April 2024 beglichen. Auf der Rechnung sind die Arbeiten bis zum 31. Dezember 2023 im Betrag von CHF 20'000 inklusive 7,7 % MWST und die Arbeiten ab dem 1. Januar 2024 im Betrag von CHF 15'000 inklusive 8,1 % MWST auszuweisen. Die am 15. Februar 2024 in Rechnung gestellten Leistungen und die darauf geschuldete Steuer sind gegenüber der ESTV im 1. Quartal 2024 abzurechnen.
Die vorstehend aufgeführten Grundsätze lassen sich wie folgt grafisch darstellen:
Quelle: Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV
Neues Erbrecht per 01.01.2023
Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 19. Mai 2021 entschieden, das revidierte Erbrecht auf den 1. Januar 2023 in Kraft zu setzen. Mit dem neuen Recht können Erblasserinnen und Erblasser künftig über einen grösseren Teil ihres Nachlasses frei verfügen. Das revidierte Erbrecht ist flexibler als bisher ausgestaltet. Erblasserinnen und Erblasser können künftig über einen grösseren Teil ihres Nachlasses frei verfügen. Heute stehen Kindern drei Viertel des gesetzlichen Erbteils als Pflichtteil zu. Künftig wird es nur noch die Hälfte sein. Der Pflichtteil der Eltern entfällt mit der Revision ganz. Jener des Ehepartners und des eingetragenen Partners bleibt dagegen unverändert. Wer seinen Nachlass mittels Testament entsprechend seinen Wünschen regeln möchte, wird in Zukunft also weniger stark durch Pflichtteile eingeschränkt werden. Sie oder er kann freier über das Vermögen verfügen und so beispielsweise eine faktische Lebenspartnerin oder einen faktischen Lebenspartner stärker begünstigen. Der Bundesrat hat entschieden, die Revision auf den 1. Januar 2023 in Kraft zu setzen.
Hier die wichtigsten Änderungen
- Gültigkeit ab dem 1. Januar 2023
- die gesetzliche Erbfolge bleibt bestehen
- die Pflichtteile werden auf insgesamt 50 Prozent des Nachlasses reduziert
- die Erblasser/in kann neu über 50 Prozent des Nachlasses frei verfügen
- der Pflichtteil der Eltern entfällt komplett
- die Begünstigung der Ehegattin oder des Ehegatten zur Nutzniessung wird ausgebaut
Quelle: Bundesamt für Jurstiz
Gesellschaftsrecht - Abschaffung Inhaberaktien
Bundesrat setzt BG zur Umsetzung von Empfehlungen des Global Forum in Kraft
Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 27. September 2019 beschlossen, das Bundesgesetz zur Umsetzung von Empfehlungen des Global Forum über Transparenz und Informationsaustausch für Steuerzwecke auf den 1. November 2019 in Kraft zu setzen. Gemäss dem Gesetz werden die Inhaberaktien grundsätzlich abgeschafft. Inhaberaktien sind nur noch zulässig, wenn die Gesellschaft Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert oder die Inhaberaktien als Bucheffekten ausgestaltet hat. Gesellschaften, die diese Voraussetzungen erfüllen, müssen innert 18 Monaten ab Inkrafttreten des Gesetzes, d.h. bis am 30. April 2021 im Handelsregister eine entsprechende Bemerkung eintragen lassen. Am 1. Mai 2021 werden unzulässige Inhaberaktien von Gesetzes wegen in Namenaktien umgewandelt. Das Handelsregisteramt hat die entsprechende Änderung von Amtes wegen in das Handelsregister einzutragen. Es trägt gleichzeitig eine Bemerkung ein, dass die Belege vom Eintrag abweichende Angaben enthalten. Die Aktiengesellschaften, deren Aktien von Gesetzes wegen umgewandelt wurden, müssen bei der nächsten Statutenänderung die Statuten an die Umwandlung anpassen. Das Handelsregisteramt weist jede Anmeldung zur Eintragung einer anderen Statutenänderung zurück, solange diese Anpassung nicht vorgenommen worden ist.
Das Gesetz sieht auch ein Verfahren zur Identifikation von Aktionären vor, die ihrer Meldepflicht gegenüber der Gesellschaft nicht nachgekommen und deren Aktien umgewandelt worden sind. Aktien von nicht gemeldeten Aktionären werden fünf Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes, d.h. am 1. November 2024, nichtig. Weiter sieht das Gesetz eine Busse für Aktionäre oder Gesellschaften vor, die es versäumen, die wirtschaftlich berechtigten Personen zu melden oder das Aktienbuch sowie das Verzeichnis über die an Aktien wirtschaftlich berechtigten Personen zu führen. Zudem verpflichtet das Gesetz Rechtseinheiten mit Hauptsitz im Ausland und tatsächlicher Verwaltung in der Schweiz, am Ort der tatsächlichen Verwaltung ein Verzeichnis ihrer Inhaber zu führen.
Quelle: www.zg.ch
Steuern
Steuerreform und AHV-Finanzierung (STAF)
Ziel der STAF ist ein international konformes, wettbewerbsfähiges Steuersystem für Unternehmen und die Stärkung der AHV. Mit der Steuerreform sollen die Attraktivität und Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmensstandorts Schweiz gewahrt sowie Arbeitsplätze und mittel- bis längerfristig Steuereinnahmen gesichert werden. Zudem verschafft die Vorlage der AHV dringend benötigte Mehreinnahmen und leistet damit einen Beitrag zur Sicherung der Renten. Für Bundesrat und Parlament ist die Vorlage ein ausgewogener Kompromiss, von dem die gesamte Bevölkerung profitieren wird. Mit den Steuermassnahmen soll ein wettbewerbsfähiges und ausgewogenes System geschaffen werden. Bisherige Steuerprivilegien für überwiegend international tätige Unternehmen (Statusgesellschaften) werden aufgehoben. Künftig gelten für alle Unternehmen – für Grosskonzerne wie für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) – die gleichen Besteuerungsregeln. Bei der AHV besteht ebenfalls Handlungsbedarf, weil Einnahmen und Ausgaben zunehmend aus dem Gleichgewicht geraten. Die AHV-Steuerreform verbessert die finanzielle Situation der AHV wesentlich und trägt so dazu bei, die Renten der AHV zu sichern.
Bisherige Steuerprivilegien für überwiegend international tätige Unternehmen (Statusgesellschaften) werden aufgehoben. Ausgangspunkt der Steuerreform ist die Abschaffung der international nicht mehr akzeptierten Regelungen für kantonale Statusgesellschaften. Damit die Schweiz weiterhin ein attraktiver Wirtschaftsstandort bleibt, wird diese Massnahme durch die Einführung neuer steuerlicher Sonderregelungen zur Förderung von Forschung und Entwicklung (F&E) begleitet: Die Patentbox bewirkt, dass ein Teil der Gewinne aus Erfindungen in den Kantonen künftig ermässigt besteuert wird. Zudem haben die Kantone die Möglichkeit, einen zusätzlichen Abzug von höchstens 50 Prozent für F&E-Ausgaben vorzusehen. Darüber hinaus können Kantone mit einer effektiven Gewinnsteuerbelastung von mindestens 18,03 Prozent einen Abzug für Eigenfinanzierung einführen. Diese Sonderregelungen werden von einer Entlastungsbegrenzung flankiert. Sie sieht für die Kantone verbindlich vor, dass ein Unternehmen immer mindestens 30 Prozent seines steuerbaren Gewinns vor Anwendung der Sonderregelungen versteuern muss.
Im Sinne eines sozialen Ausgleichs werden die neuen steuerlichen Sonderregelungen für Unternehmen durch Massnahmen zur Finanzierung der AHV ergänzt. Die finanzielle Lage der AHV verschlechtert sich zusehends, weil die Ausgaben stärker steigen als die Einnahmen. Die Vorlage stellt sicher, dass der AHV bereits ab 2020 pro Jahr zusätzlich 2 Milliarden Franken zufliessen werden. Von den Mehreinnahmen steuert der Bund rund 800 Millionen Franken bei. Die restlichen 1,2 Milliarden Franken tragen die Unternehmen und die Versicherten. Erstmals seit über 40 Jahren werden die Beiträge für die AHV leicht angehoben. Die Erhöhung beträgt 0,3 Prozentpunkte. Der Beitragssatz von Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden wird um je 0,15 Prozent erhöht, also um je 1,50 Franken auf 1000 Franken Lohn.
Quelle: Eidgenössisches Finanzdepartement
Fakten - Steuerreform und AHV-Finanzierung (STAF):
- Erhöhung der Dividendenbesteuerung auf 70 Prozent beim Bund und auf mindestens 50 Prozent in den Kantonen, wobei die Kantone auch eine höhere Besteuerung vorsehen können;
- Anpassungen beim Kapitaleinlageprinzip – Einschränkung der steuerbefreiten Ausschüttung von Kapitaleinlagereserven
- Reduktion der Gewinnsteuersätze ab 2020/21
- Auswirkungen sind von Kanton zu Kanton und je nach Gemeinde unterschiedlich
- Ordentliche Besteuerung der Statusgesellschaften (z.Bsp. Holding); d.h. Abschaffung der Steuerbefreiung auf Stufe Gewinnsteuern (exkl. Beteiligungsabzug) / bei der Kapitalsteuer sind gewisse Erleichterungen vorgesehen (z.Bsp. für Beteiligungen, Patente oder weitere Rechte sowie konzerninterne Darlehen)
- Erhöhung der AHV-Beiträge (+0,30%)
Arbeitsrecht
Die Stellenmeldepflicht
Der Bundesrat hat am 8. Dezember 2017 entschieden, wie das Gesetz zur Umsetzung des Verfassungsartikels zur Steuerung der Zuwanderung (Art. 121a BV) auf Verordnungsebene umgesetzt wird. Das Gesetz sieht insbesondere die Einführung einer Stellenmeldepflicht in denjenigen Berufsarten vor, in denen die Arbeitslosenquote einen bestimmten Schwellenwert erreicht oder überschreitet. Ab dem 1. Juli 2018 gilt ein Schwellenwert von 8 Prozent und ab dem 1. Januar 2020 ein Schwellenwert von 5 Prozent. Die Übergangsphase ermöglicht es den Arbeitgebern und den Kantonen, ihre Prozesse und Ressourcen zur Bearbeitung der zu meldenden Stellen sowie ihre Zusammenarbeit an die neue Regelung anzupassen.
In der Liste der Berufsarten ist festgehalten, welche Berufsarten vom 1. Juli 2018 bis und mit 31. Dezember 2019 bei einem Schwellenwert von 8 Prozent Arbeitslosigkeit meldepflichtig sind.
Ablauf der Stellenmeldepflicht
Arbeitgeber sind folglich verpflichtet, alle zu besetzenden Stellen in Berufsarten, in denen die Arbeitslosenquote den Schwellenwert erreicht oder übersteigt, den Regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) zu melden. Die RAV hat den Arbeitgebern innert drei Arbeitstagen mitzuteilen, ob passende Dossiers gemeldet sind. Die Arbeitgeber laden geeignete Stellensuchende zu einem Bewerbungsgespräch oder zu einer Eignungsabklärung ein und teilen den RAV mit, ob eine Anstellung erfolgt. Die meldepflichtigen Stellen unterliegen einem Publikationsverbot von fünf Arbeitstagen. Dieses beginnt am Arbeitstag nach Versand der Bestätigung, dass die Stelle im Informationssystem der ALV durch die RAV erfasst wurde unabhängig davon, ob die RAV den meldenden Arbeitgebern passende Dossiers übermitteln können. Damit erhalten die Stellensuchenden einen zeitlichen Vorsprung auf dem Stellenmarkt, den sie nutzen können, um sich rasch und aus eigener Initiative auf die freien Stellen zu bewerben. Aus diesem Grund kann der Informationsvorsprung nicht verkürzt werden, wenn die RAV keine passenden Dossiers finden.
Die Ausnahmen
Zusätzlich zur gesetzlichen Ausnahme (keine Meldepflicht, wenn Stellen durch Stellensuchende besetzt werden, die bei den RAV gemeldet sind) sind in der Verordnung drei weitere Ausnahmen vorgesehen. Offene Stellen müssen nicht gemeldet werden, wenn:
1. Stellen innerhalb eines Unternehmens, einer Unternehmensgruppe oder eines Konzernes besetzt werden mit Personen, die seit mindestens 6 Monaten angestellt sind; dies gilt auch für Lernende, die im Anschluss an die Lehre angestellt werden;
2. die Beschäftigung maximal 14 Kalendertage dauert und wenn
3. Personen angestellt werden, die mit Zeichnungsberechtigten im Unternehmen durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden oder in gerader Linie oder bis zum ersten Grad in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind.
Quelle: SECO - Staatssekretariat für Wirtschaft, Stand 09.08.2018
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